Glasbruch in der Mietwohnung – Wer trägt die Kosten?
Ratgeber · aktualisiert 2026-08-03

Ein lauter Knall, und schon ist es passiert: Die Fensterscheibe ist gerissen oder komplett zerbrochen. In einer Mietwohnung stellt sich dann sofort die Frage: Wer bezahlt den Schaden? Die Antwort hängt von mehreren Faktoren ab – vor allem davon, wie die Scheibe zu Bruch gegangen ist und welche Regelungen der Mietvertrag vorsieht.
Glasbruch durch Verschleiß – Die Vermieter-Pflicht
Vermieter sind verpflichtet, eine Wohnung in einem bewohnbaren Zustand zu halten. Das bedeutet: Fenster und Scheiben müssen funktionieren. Wenn eine Scheibe durch normalen Verschleiß springt – etwa weil das Glas alt ist oder wegen extremer Temperaturunterschiede – trägt in der Regel der Vermieter die Kosten für die Reparatur oder den Austausch. Das ist Teil seiner Instandhaltungspflicht.
Gleiches gilt, wenn die Scheibe durch Baumängel zu Bruch geht, etwa weil der Rahmen verzogen ist oder die Dichtung defekt ist. Hier haftet der Vermieter.
Glasbruch durch Mieterfehlverhalten – Der Mieter zahlt
Sobald der Mieter selbst für den Schaden verantwortlich ist, muss er in den meisten Fällen zahlen. Das trifft zu bei:
- Unfallbedingte Brüche: Der Tennisball fliegt durchs Fenster, das Kind wirft einen Stein – der Mieter haftet.
- Unsachgemäße Handlung: Mit einem Werkzeug gegen die Scheibe geschlagen, zu aggressiv gereinigt, Fenster mit Gewalt aufgestoßen.
- Vandalismus oder Nachlässigkeit: Wer die Scheibe mutwillig beschädigt oder fahrlässig für einen Bruch sorgt, trägt die Kosten.
- Einbruch durch das Fenster: Auch wenn ein Einbrecher die Scheibe zerstört – ohne spezielle Versicherung zahlt oft der Mieter.
Die Haftung des Mieters ist rechtlich verankert: Er muss die Wohnung pfleglich behandeln und darf sie nur dem Verschleiß entsprechend benutzen.
Die Kleinreparaturklausel – Ein wichtiger Punkt
Viele Mietverträge enthalten eine sogenannte Kleinreparaturklausel. Diese begrenzt die Instandhaltungspflicht des Vermieters auf kleinere Reparaturen – typischerweise bis zu einer Kostenobergrenze von 50 bis 100 Euro pro Einzelfall oder einer jährlichen Summe. Ein einzelner gerissener Fensterscheibe könnte darunter fallen.
Das Tückische: Es kommt auf die genaue Formulierung an. Manche Klauseln sagen, dass Mieter auch Kleinreparaturen selbst zahlen müssen – aber nur, wenn sie selbst die Beschädigung verursacht haben. Bei Verschleiß greift solch eine Klausel nicht.
Ob eine Kleinreparaturklausel überhaupt wirksam ist, wird von Gerichten streng überprüft. Besonders ungünstig für den Mieter formulierte Klauseln sind schon mehrfach für ungültig befunden worden.
Was tun, wenn die Scheibe bricht?
Im Notfall ist schnelles Handeln wichtig – weniger wegen der Kosten, sondern wegen der Sicherheit. Eine kaputte Scheibe stellt ein Verletzungsrisiko dar und gefährdet den Schutz der Wohnung.
- Bereich sichern: Kinder und Haustiere fernhalten, grobe Scherben vorsichtig mit Handschuhen aufsammeln.
- Schaden fotografieren: Dokumentieren Sie den Zustand für den Vermieter oder die Versicherung.
- Vermieter informieren: Berichten Sie dem Vermieter so schnell wie möglich – schriftlich per E-Mail oder Einschreiben ist sicherer.
- Notfall-Verglasung: Wenn es dunkel ist oder die Scheibe ein Sicherheitsrisiko darstellt, kann eine Notsicherung notwendig sein. Für einen 24/7-Glasnotdienst wählen Sie 015792829776.
Falls Sie eine Haftpflichtversicherung haben, kann diese unter Umständen einspringen – kommt auf den Versicherungsvertrag an.
Einbruch und Glasbruch – Ein Sonderfall
Wenn ein Einbrecher die Scheibe zerstört hat, wird es kompliziert. Der Mieter haftet normalerweise nicht für Fremdverschulden. Allerdings: Viele Wohngebäudeversicherungen des Vermieters oder Mieterversicherungen decken Einbruchschäden ab – aber nur unter bestimmten Bedingungen, etwa wenn die Verglasung einen Mindestandard erfüllte.
Das ist ein Fall für die Polizei – melden Sie den Einbruch, und dokumentieren Sie den Schaden gründlich. Danach klären Versicherer und Gerichte im Zweifelsfall die Frage der Haftung.
Praktische Tipps zur Klärung
Um Streit zu vermeiden, sollten Sie folgende Schritte gehen:
- Mietvertrag prüfen – welche Reparaturen trägt wer?
- Schaden sofort dem Vermieter melden und dokumentieren.
- Wenn unklar ist, wer zahlt: Versicherung informieren (Haftpflicht oder Mieterversicherung).
- Bei großen Schäden oder Rechtsunsicherheit: Rechtsrat holen.
- Reparatur nicht selbstständig durchführen, ohne mit dem Vermieter zu klären – das könnte die Situation verschärfen.
Notruf für schnelle Hilfe
Ob Vermieter zahlt oder Mieter – eines ist klar: Eine kaputte Scheibe muss weg, besonders wenn es regnet oder dunkel ist. Für eine schnelle Notsicherung oder fachmännische Verglasung steht der Glasnotdienst 24 Stunden zur Verfügung. Rufen Sie an unter 015792829776 – wir helfen, den Schaden zu sichern und einen geprüften Glaser-Partnerbetrieb zu organisieren.
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Häufige Fragen
01Wer zahlt, wenn ich die Scheibe selbst zerstört habe?+
Wenn Sie selbst den Schaden verursacht haben – durch Unfall, Unachtsamkeit oder Fehlverhalten – müssen Sie zahlen. Ausnahme: Eine wirksame Kleinreparaturklausel begrenzt Ihre Haftung möglicherweise auf einen bestimmten Betrag.
02Gilt die Kleinreparaturklausel auch bei Verschleiß?+
Nein. Die Kleinreparaturklausel gilt nur für Mieterverschulden. Bei Verschleiß oder Baumängeln muss der Vermieter zahlen – unabhängig davon, ob eine Kleinreparaturklausel vorhanden ist.
03Wer zahlt, wenn ein Einbrecher die Scheibe zerstört?+
Der Mieter trägt normalerweise nicht die Kosten für Fremdverschulden. Versicherungen – des Vermieters oder des Mieters – können einspringen, je nach Police. Wichtig: Polizei anrufen und Schaden dokumentieren.
04Kann ich die Reparatur selbst bezahlen und dann mit dem Vermieter abrechnen?+
Nur in Notfällen oder wenn der Vermieter zustimmt. Fragen Sie zuerst den Vermieter und klären Sie die Kostenübernahme, bevor Sie handeln – sonst können Streitigkeiten entstehen.
05Was ist ein Notfalleinsatz für eine kaputte Scheibe?+
Wenn die Scheibe nachts bricht oder ein Sicherheitsrisiko darstellt, kann eine Notsicherung – zum Beispiel eine Verbretterung oder provisorische Abdeckung – notwendig sein. Ein Glasnotdienst sichert den Schaden, bis der Austausch geplant wird.
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